Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 EUR jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 EUR) von der Steuerschuld abgezogen. Entscheidend ist, dass die Maßnahmen von einem Fachunternehmen ausgeführt und auch entsprechend bescheinigt werden. Fachunternehmen sind Handwerksmeisterbetriebe und Handwerksbetriebe mit einer Inhaberin oder einem Inhaber vergleichbarer Qualifikation, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind und bestimmten, abschließend benannten Gewerken/Bereichen zugehörig sind. Eine Auflistung finden Sie hier (Punkt 4.) Die Bescheinigung stellen die ausführenden Fachunternehmen oder Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (das sind insbesondere Energieberaterinnen und Energieberater sowie Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten) aus. Diese nutzen dafür die jeweiligen Musterbescheinigungen der Finanzverwaltung.

AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium neue Musterbescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 6.2.2024, IV C 1 -S 2296-c/20/10003 :006). Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen des Jahres 2024 sind die mit dem BMF-Schreiben vom 6.2.2024 ergänzten Muster zu nutzen.

Wurden für bereits begonnene energetische Maßnahmen bis zum Tag der Veröffentlichung des neuen Schreibens Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 26.1.2023 (BStBl 2023 I S. 218) ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit und wird der mit ihnen geführte Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der ESanMV nicht beanstandet.

Hier geht es zum BMF-Schreiben vom 6.2.2024 und zu den neuen Musterbescheinigungen:

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Steuertipp der Woche vom 13.5.2024